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Römisch-katholische-Trauung

Die römisch-katholische Lehre kennt zwei Formen der Ehe: die sakramentale und die natürliche. Die Eheschliessung zwischen Christen ist nach katholischer Auffassung stets ein Sakrament. Abgesehen von Sonderfällen wird der Ehebund im Rahmen einer liturgischen Feier öffentlich bekundet. Das Ehesakrament spenden sich nach katholischem Glaube die Brautleute gegenseitig. Für die Gültigkeit der Ehe müssen die Normen der Feier erfüllt werden. In der Regel findet eine sogenannte Brautmesse statt, aber auch ein Wortgottesdienst genügt der Form. Zur Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe kennt die Kirche das Ehepastoral, beispielsweise in Form von Ehevorbereitungskursen oder der seelsorglichen Betreuung vor und nach der Eheschliessung.

Vorbereitungen für die römisch-katholische Trauung

Die Ehe zwischen zwei römisch-katholischen Partnern

Als erstes muss das Brautpaar mit einem Priester Kontakt aufnehmen. Ist dies nicht der Pfarrer am Wohnsitz, muss eine passende Kirche gefunden werden und der Pfarrer am Wohnsitz muss eine Trauüberweisung ausstellen. Zudem muss das Brautpaar die Taufbescheinigung, welche nicht älter als sechs Monate sein darf, vorlegen. Darauf findet ein Ehevorbereitungsgespräch sinnvollerweise mit dem trauenden Priester statt. Dies endet mit dem Ehevorbereitungsprotokoll, welches mit den Unterschriften der Trauzeugen und der Registrierung der Trauung begründet wird. In der Schweiz muss des Weiteren die standesamtliche Hochzeit der kirchlichen Trauung vorausgehen.

Gemischte Ehen

Bei Ehen mit einem orthodoxen Partner oder einem Nichtchristen ist zudem eine Genehmigung des zuständigen Bischofs vorgeschrieben. Möchte ein Katholik keine katholische Trauung sondern nur eine standesamtliche oder eine im Ritus einer anderen Konfession, muss der Katholik über den Ortspfarrer beim Bischof eine Dispens einholen.

Sakramentale Eheschliessung

Die Ehe zwischen zwei getauften Christen gehört nach römisch-katholischer Lehre zu den sieben Sakramenten. Im Gegensatz zur orthodoxen oder ostkirchlichen Theologie wird die sakramentale Ehe dabei nicht durch den trauenden Priester, sondern durch die Ehepartner gegenseitig gestiftet. In der katholischen Lehre werden Treue, Einpaarigkeit und Heterosexualität sowie die Unauflöslichkeit als wesentliche Eigenschaften der Ehe angesehen. Neben dem Eheversprechen (Jawort) als Ausdruck des Ehewillens ist nach katholischem Verständnis für das endgültige Zustandekommen einer sakramentalen Ehe auch der körperliche Vollzug (Geschlechtsverkehr) erforderlich.

Gültigkeit der römisch-katholischen Ehe

Ehehindernisse und Dispens

Eine kirchliche Eheschliessung ist nur gültig, wenn kein Ehehindernis vorliegt. Als solches können Konsensmängel, Willensmängel und die Nichteinhaltung der kirchlichen Formvorschriften gelten. Die Formpflicht verlangt, dass der trauungsberechtigte Geistliche (Priester oder Diakon) im Beisein von zwei Zeugen den Ehekonsens erfragt.

  • Der Mann muss mindesten das 16., die Frau das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  • Es darf keine dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf bei einem der Partner vorliegen.
  • Unfruchtbarkeit ist kein Hinderungsgrund.
  • Keiner der Brautleute darf bereits wirksam verheiratet sein.
  • Wenn ein Partner katholisch ist, darf der andere nicht ungetauft sein. Dafür braucht es eine Dispens des Bischofs.
  • Die Frau darf zur Eheschliessung nicht entführt worden sein.
  • Es darf kein Gattenmord vorausgegangen sein.
  • Der Mann darf nicht das Weihesakrament empfangen haben. Keiner der Partner darf durch ein kirchrechtlich gültiges Gelübde der Ehelosigkeit gebunden sein.
  • Die Eheschliessenden dürfen nicht in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert sein. In gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie gibt es keinen Dispens.
  • Mischehen zwischen Katholiken und getauften Nicht-Katholiken sind ohne ausdrückliche Erlaubnis verboten.

Der Ortsordinarius kann von allen kirchlichen Hindernissen dispensieren. Ausgenommen sind die Weihe, das öffentliche, feierliche Gelübde der Ehelosigkeit und der Gattenmord, wo die Dispens nur dem Papst vorbehalten ist.

Einhaltung der katholischen Eheschliessungsform

Die bürgerliche Eheschliessung eines Katholiken wird kirchlicherseits nicht als Begründung einer sakralen Ehe, sondern als blosser bürokratischer Akt ohne religiöse Bedeutung angesehen. Die Zivilehe zwei getaufter Christen, die nicht der katholischen Kirche angehören, wird dagegen als sakramental betrachtet und ist damit prinzipiell unauflöslich. Das liegt daran, dass Einhaltung der katholischen Eheschliessungsform für Nicht-Katholiken nicht verpflichtend ist – für Katholiken hingegen schon.

Trennung und Scheidung

Eheleute, die durch eine sakramentale Ehe miteinander verbunden sind, können sich zwar wieder tennen («Trennung von Tisch und Bett»), eine regelrechte Scheidung, also eine Auflösung des Ehebands, ist nach kirchlichem Verständnis nicht möglich.

Wiederverheiratung

Eine kirchliche Wiederverheiratung bürgerlich Geschiedener ist ausgeschlossen. Ein zweites Mal kirchlich heiraten kann nur, der dessen Ehe nicht besteht (Tod des Partners) oder von Anfang an ungültig war («Ehenichtigkeit»). Neue Eheschliessungen nach dem Tod der jeweiligen Partners sind (anders ale bei den Orthodoxen) in beliebiger Zahl zulässig, solange kein Ehehindernis besteht.

Annullierung der Ehe

Wenn durch die römisch-katholische Kirche als elementar angesehene Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Eheschliessung nicht gegeben waren, ist es möglich von einem kirchlichen Gericht eine Ehe für ungültig erklären zu lassen. Mit der Annulierung anerkennt die Krich, dass die Verbindung eine Putativehe (eine vermeintliche Ehe), also aufgrund fehlenden Voraussetzungen von Anfang an ungültig war.

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